Geschäftsordnung der Elternvertretung
der Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Grönau
Nach Paragraph 10 der Satzung der Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Grönau hat der Kirchenvorstand für die Elternschaft der Kindertagesstätte folgende Geschäftsordnung erlassen.
§ 1
1) Gemäß Paragraph 17 und 18 des Kindertagesstättengesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 1991 sind die Erziehungsberechtigten an der Gestaltung der Kindertagesstätte zu beteiligen.
2) Erziehungsberechtigte in diesem Sinne sind auch Personen, die hierfür beauftragt sind.
3) Die Erziehungsberechtigten bilden die Elternversammlung.
4) Eine Elternversammlung tritt innerhalb der ersten zwei Monate zu Beginn eines Kindergartenjahres zusammen. Weitere Versammlungen sind möglich.
5) Die erste Elternversammlung wird durch die Kindertagesstättenleitung zusammengerufen. Weitere können auch durch die gewählte Elternvertretung einberufen werden. Gleiches gilt auch für Gruppenabende.
6) Insbesondere ist es die Aufgabe der Elternversammlung, eine Elternvertretung zu wählen.
7) Von den Elternversammlungen wird ein Protokoll angefertigt.
§ 2
1) Die Wahl der Elternvertretung findet in der ersten Elternversammlung eines Kindergartenjahres statt.
2) Für jede Kindergartengruppe wird aus den Reihen der Elternversammlung ein Elternvertreter/eine Elternvertretern und für diesen/diese ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin gewählt. Diese bilden die Elternvertretung und wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin. Die Wahlzeit endet mit dem Kindergartenjahr.
3) Ehegatten können nicht gleichzeitig der Elternvertretung angehören.
4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Elternvertretung aus, so rückt bis zum Ende der Wahlzeit der Stellvertreter/ die Stellvertreterin und für diesen/diese derjenige/diejenige Elternkandidat/Elternkandidatin der betroffenen Kindertagesstättengruppe nach, der/die die nächsthöhere Stimmenzahl auf sich vereinigt hat.
§3
Die Aufgaben der Elternvertretung sind insbesondere
- Die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberechtigten und Kindergarten
- Beratung zur Planung und Durchführung von Elternversammlungen
- Wahl dreier Vertreter/Vertreterinnen für den Kindertagesstättenbeirat gemäß §18 KiTaG.
- Von den Sitzungen der Elternvertretung wird ein Protokoll angefertigt.
§4
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung (12.01.1996) in Kraft.
Datum, Siegel 29.08.1996
Pastorin Fabricius
Vorsitzende des Kirchenvorstandes
Gerhard Wandel
stellv. Vorsitzender d. KV
Pastor Brunke
Vorsitzender des Beirates