Geschäftsordnung des Kirchengemeinderates der Kirchengemeinde St. Willehad Groß Grönau
Die Arbeit der Kirchengemeinderäte ist ausführlich, mit bindender Wirkung in der Kirchengemeinde-ordnung (KGO) geregelt. Im Rahmen dieser gibt sich der KGR aufgrund des § 46 KGO nach Beschluss des Kirchengemeinderates vom 16.03.2017 als verwaltungsinterne Vorschrift eine Geschäftsordnung; (1. Änderung v. 20.04.2017; 2. Änderung v. 17.05.2018).
§ 1 Sitzungen
(1) Die vorläufigen Termine der Kirchengemeinderatssitzungen werden grundsätzlich für jeweils ein Kalenderjahr auf Vorschlag des vorsitzenden Mitgliedes vom KGR festgelegt.
(2) Alle für die Sitzung notwendigen Unterlagen müssen zugänglich sein.
(3) Beschlussfassungen nach 23.00 Uhr sind nur zulässig, solange kein Mitglied des KGR widerspricht. Ausgenommen hiervon ist die Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt, der vor 23.00 Uhr als letzter aufgerufen wurde.
§ 2 Teilnahme an Sitzungen
(1) Der Kirchengemeinderat tagt gemäß KGO § 28 (1) in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung.
(2) Der Kirchengemeinderat kann beschließen, eine Sitzung ganz oder teilweise für Gemeindeglieder für öffentlich zu erklären, jedoch nicht zu Tagesordnungspunkten, bei denen überwiegende kirchliche oder persönliche Interessen dies ausschließen (z. B. Personalangelegenheiten, Grundstücksgeschäfte, Vergabe von Aufträgen, Wahlen etc.). Beratung und Beschlussfassung über die Öffentlichkeit einer Sitzung bzw. einzelner Tagesordnungspunkte erfolgen in nicht öffentlicher Sitzung.
Falls Gemeindeglieder in öffentlicher Sitzung anwesend sind, kann ihnen der/die Vorsitzende in Einzel-fällen das Wort zu einer Frage erteilen.
§ 3 Vorsitz und stellvertretender Vorsitz des KGR
(1) Der/Die Vorsitzende des KGR führt die laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde.
Er/Sie entscheidet zwischen den Sitzungen in dringenden Fällen in allen Angelegenheiten der Kirchengemeinde. Der KGR kann die gefällten Entscheidungen mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.
(2) Dem/Der Vorsitzenden obliegt die Personalführung als unmittelbare Vorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des laufenden Dienstbetriebes.
(3) Der/Die Vorsitzende vertritt die Kirchengemeinde nach außen.
(4) Der/Die Vorsitzende bereitet die KGR-Sitzungen vor und legt die vorläufige Tagesordnung fest. Er/Sie verfasst die Protokolle der KGR-Sitzungen.
(5) Der/Die stellvertretende Vorsitzende tauscht sich mit dem/der Vorsitzenden in allen Angelegenheiten der Kirchengemeinde aus. Er/Sie vertritt den/die Vorsitzende/n bei Urlaub oder Krankheit in vollem Umfang.
§ 4 Ausschüsse und Beauftragte
(1) Der KGR bildet folgende Ausschüsse und setzt folgende Beauftragung ein:
- Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Personalangelegenheiten
- Ausschuss für gemeindliches Leben
- Kita-Ausschuss
- Friedhofsausschuss
- Bauausschuss
- Land- und Pachtausschuss
- Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
- Der KGR bestellt eine/n Sicherheitsbeauftragte/n.
(2) Zusammensetzung der Ausschüsse:
- Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Personalangelegenheiten: das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied des KGR und ein weiteres Mitglied aus der Mitte des KGR
- Ausschuss für gemeindliches Leben: mindestens 2 Mitglieder
- Kita-Ausschuss: 3 Mitglieder
- Friedhofsausschuss: 3 Mitglieder aus der Mitte des KGR, drei Vertreter/innen der politischen Gemeinden Groß Grönau (2) und Groß Sarau (1) sowie ggf. weitere Mitglieder
- Bauausschuss: 3 Mitglieder
- Land- und Pachtausschuss: 3 Mitglieder
- Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit: 2 Mitglieder
Sofern Belange der Ausschüsse im KGR behandelt werden, müssen die Ausschussprotokolle bzw. Unterlagen rechtzeitig vor der Einladung zur KGR-Sitzung dem vorsitzenden KGR-Mitglied zur Kenntnis gegeben werden.
Der/Die Patronatsvertreter/in kann als Mitglied in allen Ausschüssen mitarbeiten, mit Ausnahme der Ausschüsse, die ausschließlich aus der Mitte des KGR gebildet werden.
Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Kirchenvorsteher und Kirchen-vorsteherinnen, die nicht Ausschussmitglieder sind, können den Sitzungen zuhörend beiwohnen. Eine Teilnahme mit beratender Stimme ist möglich, wenn der Ausschuss dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
§ 5 Aufgaben der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse bereiten Entscheidungen des Kirchengemeinderates im Sinne von Informationsein-holung und Beratung vor. Sie können bestimmte Aufgaben eigenständig durchführen, sofern der KGR ihnen diese im Einzelnen vorher übertragen hat.
(2) Die Aufgaben der Ausschüsse werden folgendermaßen geregelt:
Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Personalangelegenheiten
Er berät den KGR in allen finanziellen Angelegenheiten und entwirft und überwacht den Haushalt und verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde.
Er bereitet die Entscheidung des KGR über die Einstellung von Mitarbeitern/innen (Arbeitsverträge, Eingruppierung in Vergütungsgruppen, Festlegung der Bewährung nach Tarifrecht etc.) vor.
Er entscheidet im Rahmen des Kita-Stellenplanes über Stellenausschreibungen, Stundenänderungen, Einstellungen u. ä.
Er verwaltet die Gebäude und entscheidet über Raumvergaben.
Er koordiniert die anfallenden Aufgaben zwischen den einzelnen Ausschüssen.
2. Ausschuss für gemeindliches Leben
Er organisiert und betreut die Veranstaltungen der Kirchengemeinde.
3. Kita-Ausschuss
Der Kita-Ausschuss ist "Bindeglied" zwischen Kirchengemeinderat und Kindertagesstätte und hält engen Kontakt zur Elternvertretung.
Er bereitet für den KGR Beschlussvorlagen für Satzungs- und Gebührenänderungen vor.
Er verfügt zur Durchführung seiner Aufgaben selbständig über die im Haushaltsplan bereitgestellten Geldmittel und vergibt insoweit selbständig Aufträge, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von 700 € nicht übersteigen.
Er bereitet die Sitzungen des Kita-Beirates vor.
4. Friedhofsausschuss
Der Friedhofsausschuss sorgt für eine würdige Gestaltung und für die Unterhaltung des Friedhofes und dessen Einrichtungen und Gebäude.
Er sorgt für die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Bestattungsritus.
Er bereitet für den KGR Beschlussvorlagen für Satzungs- und Gebührenänderungen vor.
Er verfügt zur Durchführung seiner Aufgaben selbständig über die im Haushaltsplan bereitge-stellten Geldmittel und vergibt insoweit selbständig Aufträge, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von 700 € nicht übersteigen.
5. Bauausschuss
Er berät den KGR in allen baufachlichen Belangen der Kirchengemeinde.
Er führt regelmäßig mindestens einmal im Jahr und aus gegebenem Anlass Baubegehungen durch.
Er erarbeitet eine Beschlussvorlage für den KGR für eine Prioritätenliste.
Er sorgt für die Erhaltung bzw. Unterhaltung der Gebäude entsprechend den vom KGR beschlossenen Vorgaben.
Er verfügt zur Durchführung seiner Aufgaben selbständig im Rahmen und in der Reihenfolge einer vom Kirchengemeinderat jährlich zu beschließenden Prioritätenliste über die im Haushaltsplan bereitgestellten Geldmittel und vergibt insoweit selbständig Aufträge, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von 700 € nicht übersteigen.
6. Land- und Pachtausschuss
Er sorgt für die laufende Verwaltung des Grundeigentums der Kirchengemeinde und für eine ordnungsgemäße Pflege und Bewirtschaftung der Ländereien.
Er führt einmal im Jahr eine Landbegehung durch.
Er gibt Stellennahmen der Kirchengemeinde als Trägerin öffentlicher Belange in Fragen von kommunalen Bauplänen ab.
7. Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
Er erarbeitet Beschlussvorlagen u. a. für notwendige Aktualisierungen des Internetauftritts und des Gemeindebriefes.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 16.03.2017 mit allen nachfolgenden Änderungen außer Kraft.
Groß Grönau, den 29.01.2019
Siegel
Pastorin Samone Fabricius (Vors. d. KGR) Gundel Hadenfeldt (Stellv. Vors. d. KGR)
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